Schützenstubenverordnung
- Die Miete der Schützenstube ist spätestens 4 Wochen vor der Benutzung auf das Konto gemäss Mietvertrag zu überweisen. Das Depot von Fr. 100.- ist bei der Übergabe in bar zu bezahlen.
- Der Mieter verpflichtet sich zu ordnungsgemässem und schonungsvollem Gebrauch der Schützenstube und des Mobiliars. Der Schlüssel wird nach Vereinbarung durch den Verwalter abgegeben. Bei Verlust des Schlüssels haftet der Mieter für den vollen Schaden des Ersatzes der ganzen Schiessanlage.
- Annullierung der Schützenstubenbenutzung muss mind. 3 Wochen vor dem Reservationsdatum an den Verwalter per Mail gemeldet werden. Rückzahlung = einbezahlter Mietbetrag minus Fr. 80.- für Verwaltungskosten. Für später gemeldete Annullierungen erfolgt keine Rückzahlung vom bereits einbezahlten Mietbetrag.
- Das gesamte Schützenstubenmobiliar darf nicht ausserhalb der Schützenstube verwendet werden. Für Aussenbestuhlung können Festbankgarnituren gemietet werden.
- Die Schützenstube ist in sauberem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt nach Vereinbarung mit dem Verwalter.
Falls die Schlussreinigung vom Schützenstubenverwalter übernommen werden muss, müssen der Boden besenrein, die Tische saubergewischt und die Stühle auf den Tischen sein. Das Geschirr muss sauber und versorgt sein. Alle Oberflächen der Küche und Ablagen müssen gereinigt sein.
Die Schlussreinigung durch den Verwalter beinhaltet folgende Arbeiten: Boden und WCs werden sauber geputzt und nass aufgewischt. - Bei Cheminée-Benutzung sind Asche- und Glutrückstände darin zu belassen! Entsorgung erfolgt durch den Verwalter. „BRANDGEFAHR“
- Entstandene Schäden, Bruch von Geschirr etc. sind bei der Rückgabe dem Verwalter zu melden. Diese, sowie auch eventuelle Nachreinigungen werden mit dem hinterlegten Depot beglichen, oder falls nötig in Rechnung gestellt.
- Entstandene Abfälle in und um die Schützenstube / Schützenhaus sind vom Mieter vor oder bei der Rückgabe selbst zu entsorgen.
- Hand- und Geschirrtücher sind vom Mieter selbst zu organisieren.
- Nachtruhe: Gemäss geltendem Polizeireglement §14 Abs.2 ist das Erzeugen jeglichen Lärms zwischen 22:00 und 06:00 Uhr der die Nachtruhe stört, insbesondere auch im Innern von Gebäuden verboten. Diese Bestimmung gilt auch bei Freinächten wie, 1. August, Silvester, etc. Fehlbare werden gemäss Polizeireglement gebüsst.
Schützengesellschaft
Villmergen